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Info Photovoltaikanlagen

Die Nachfrage nach PV-Anlagen ist in der letzten Zeit – nicht zuletzt wegen Gesetzesänderungen und der Energiekrise – stark gestiegen.

Folgende Informationen dürfen wir hierzu geben:

Es gibt bei PV-Anlagen folgende (abrechnungstechnische) Konzepte):

  • Volleinspeiser: Hier wird der gesamte Strom, außer der für den Allgemeinzähler, verkauft.
  • Einbindung der Stromzähler der einzelnen Bestandseinheiten.

Hinsichtlich der prinzipiellen Errichtung einer PV-Anlage auf der Allgemeinfläche Dach muss ein Mehrheitsbeschluss gefasst werden. Gleiches gilt nach positivem Beschluss über die Errichtung für die Variante Volleinspeiser (nur Allgemeinstrom wird gespeist, Rest des Stroms verkauft).

Anpassung Richtwerte ab 1.April 2023

Die mietrechtliche Wirksamkeit der neuen Richtwerte ist am 1. April 2023 eingetreten.

Dies bedeutet, dass die Ermittlung des Richtwertmietzinses für neue Mietverträge ab 1. April 2023 auf der Basis der neuen Richtwerte erfolgen kann.

Die Mietzinserhöhungen bei bestehenden Richtwertmietverträgen kann mit entsprechenden Wertsicherungsvereinbarungen ab der Mietzinsperiode Mai 2023 begehrt werden.

Bezüglich der Geltendmachung ist auf die Formerfordernisse des § 16 Abs 9 Satz 2 MRG hinzuweisen: Das Erhöhungsbegehren hat schriftlich zu erfolgen und ist nach dem Eintritt der mietrechtlichen Wirksamkeit der Veränderung (also nicht vor dem 1. April 2023) abzusenden. Das Schreiben muss wenigstens 14 Tage vor dem Zinstermin, zu welchem die Erhöhung begehrt wird, in der Regel also – unter Berücksichtigung des nach § 15 Abs 3 MRG idF ZVG3 frühestmöglichen Fälligkeitstermins am Monatsfünften – spätestens am 21. April 2023 beim Mieter einlangen.

    

 

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