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Novelle zum Heizkostengesetz

Künftig regelt das HeizKG sowohl die Verteilung der Wärme als auch der Kälte. Abnehmer sind dabei der Eigentümer od Fruchtnießer eines Gebäudes (bzw der sein Nutzungsrecht direkt von diesen ableitet), der Wohnungseigentümer und (NEU) der Mieter, Pächter, Fruchtnießer von Eigentumswohnungen , die mit  dem Abgeber in einem Vertragsverhältnis stehen od aufgrund einer Vereinbarung mit dem WE die Versorgungskosten tragen.

Nicht zu den Heizkosten gehören (NEU) der Aufwand für die Errichtung der Anlage, die Finanzierung und die Erhaltung oder Verbesserung der Versorgungsanlage.

Es erfolgt künftig keine verbrauchsabhängige Aufteilung wenn die

  • Summe der lfd. Kosten für Messgeräte und lfd Messkosten höher als die Energiekosten ist, oder
  • Erfassung aus techn. Gründen nicht tauglich ist (dh Verbrauch nicht überwiegend von Abnehmern beeinflussbar, wärmetechn. Ausgestaltung des Gebäudes, Gestaltung der gem. Versorgungsanlage)

Die Folge davon ist, dass die Energiekosten zur Gänze nach der versorgbaren Nutzfläche aufzuteilen sind!

Trennung der Kosten:

Die Trennung der Kosten hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Wenn weder eine Messung noch ein Verfahren möglich ist, dann hat die Trennung wie folgt zu erfolgen:

Trennung Heizung/Warmwasser:

60% der Kosten auf Heizkosten und 40% auf Warmwasser (bisher: 70:30!). Dieser Wert kann mittels einstimmiger Vereinbarung 10% Punkte nach oben und unten verändert werden.

Trennung Grund-/Verbrauchskosten:

Mindestens 55% und höchstens 85% der Kosten sind auf den Verbrauch umzulegen. Mangels einer Vereinbarung sind 70% auf den Verbrauch umzulegen (Hzg und WW, bisher 65:35 VB:GK ). Mittels einstimmiger Vereinbarung kann ein Änderung im oa Rahmen (dh zw. 55% und 85% getroffen werden).

Zurverfügungsstellung von Verbrauchsinformationen:

Wenn Funkgeräte installiert sind ist auf Verlangen oder bei elektr. Zustellung der Abrechnung mind. vierteljählich, ansonsten halbjährlich Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen. Ab 01.01.2022: mindestens monatlich zu bereit stellen, auch über Internet möglich.

Hochrechnung:

  • Falls Verbrauchsanteile nicht ermittelt werden können, ist hochzurechnen. (die 25% Grenze wird mit Novelle 2021 gestrichen)

Zusätzliche Inhalte der Abrechnung:

  • Die geltenden tats. Preise der Energieträger bis zum Stichtag der Ablesung, bei Energieträgern mit Bevorratung.
  • Die Mengen der Energieträger
  • Den Vgl. der gegenwärtigen ermittelten Verbrauchsanteile mit dem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres (vorzugsweise in grafischer Form) mit einer dem Stand der Technik entsprechenden klimabezogenen Korrektur f.d. Wärmeversorgung
  • Die geleisteten Vorauszahlungen
  • Den Überschuß/den Fehlbetrag
  • Kontaktinformationen, darunter Internetadressen von Vebraucherorganisationen, Energieagenturen oä
  • Informationen über die damit verbundenen Beschwerdeverfahren etc
  • Vergleiche mit dem durch Vgl.tests ermittelten Durchschnittsabnehmer derselben Nutzerkategorie der Liegenschaft (bei elek. Rechnung: auch online möglich)

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