Anpassung Kategoriebeiträge ab Juli 2023
Durch die Überschreitung der gesetzlichen Schwellgrenze von 5 % (ausgehend vom Index 07/2022 mit Indexwert März 2023) erhöhen sich ab Juli 2023 die Kategoriesätze:
Kategorie- mietzins | in €/m² | Betrag gem. § 45 MRG | in €/m² | |
bisher | neu ab 1.7.2023 | bisher | neu ab 1.7.2023 | |
Kat A | 4,23 | 4,47 | 2,81 | 2,96 |
Kat B | 3,18 | 3,35 | 2,12 | 2,23 |
Kat C | 2,12 | 2,23 | 1,41 | 1,49 |
Kat D brauchbar | 2,12 | 2,23 | 1,41 | 1,49 |
Kat D unbrauchbar | 1,06 | 1,12 | 1,06 | 1,12 |
Eine Anhebung von aufrechten Mietverträgen ist gem. § 16 Abs 6 und 9 MRG frühestens ab 1.August 2023 möglich. Dabei müssen folgende Voraussetzungen beachtet werden:
- vertragliche Wertsicherungsvereinbarung bei bestehenden Kategorieverträgen
- das Erhöhungsbegehren hat schriftlich zu erfolgen und ist nach dem mietrechtlichen Wirksamwerden (ab 1.Juli 2023) abzusenden
- spätestens 14 Tage vor dem begehrten Zinstermin muss das Schreiben beim Mieter einlangen, ansonsten ist es erst zum nächsten Zahlungstermin wirksam
Die Mindestmietzinse gem. § 45 MRG (ehemaliger Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) können ebenfalls w.o. frühestens ab 1.August 2023 erhöht werden. Es ist jedoch keine vertragliche Wertsicherungsvereinbarung Voraussetzung für die Erhöhung.
Die Pauschale für die Auslagen für die Verwaltung (gem. §22 MRG) erhöhen sich auf € 4,47/m² Nutzfläche und Jahr.
Quelle: WKO