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Heizkosten - Abrechnung - Aufteilung

 

Zuerst ist zu unterscheiden, ob das Objekt dem Heizkostengesetz (HKG) unterliegt.

Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Gebäude muss mindestens vier Nutzungsobjekte haben (Wohnungen, Büros, Geschäftslokale...)
  • Es muss eine gemeinsame Heiz- und/oder Warmwasserversorgung vorliegen
  • Es sind Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile vorhanden

 

HKG nicht anwendbar:

Die Verteilung der Heizkosten erfolgt gemäß Vereinbarung oder auf Basis der vom WEG vorgeschriebenen Aufteilung nach Nutzwerten. Bei Mietobjekten wird in der Regel nach vorhandener Nutzfläche abgerechnet.

HKG anwendbar:

Die Trennung der Heizungs- und Warmwasserkosten hat entsprechend den Ergebnissen der Erfassung zu erfolgen.

Ist eine derartige Erfassung nicht möglich so sind von den gesamten Kosten mindestens 60% und höchstens 80% der Heizung und der jeweilige Rest dem Warmwasser zuzurechnen.

Man unterscheidet zwischen Verbrauchs- und Grundkosten. Die Verbrauchskosten werden durch Messgeräte festgestellt. Die Grundkosten werden nach beheizbarer Nutzfläche auf die einzelnen Bestände verteilt. Von den so ermittelten Kosten sind mindestens 55% und höchstens 75% der Energiekosten nach dem Verbrauch und der Rest nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen.

Mangels einer gegenteiligen schriftlichen und einstimmigen Vereinbarung aller Miteigentümer hat die Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten im Verhältnis 70:30, und die Aufteilung der Energiekosten nach den Verbrauchsanteilen und der beheizbaren Nutzfläche im Verhältnis 65:35 zu erfolgen. Mit der erwähnten schriftlichen Vereinbarung können die Miteigentümer eine andere Verteilung innerhalb des vorerwähnten Rahmens treffen. (BGBl 1992/827 idF BGBl 1993/800, I 1997/140, I 1999/147 und I 2000/36)

Schätzung nach HKG:

Sofern die Verbrauchsanteile von mehr als 25 % der Nutzfläche nicht erfasst werden können (§ 11 HKG), muss die Verteilung für das Gesamtobjekt nach dem zugrundeliegenden anwendbaren Gesetz erfolgen. Bis zu dieser Grenze kann der Verbrauchsanteil hochgerechnet werden.

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