Wohnrecht

Problematik bei Änderungswünschen einzelner Eigentümer

Eine moderne Wohnanlage ist zu sehen es handelt sich um Wohnungen mit großen Fensterflächen und großzügigen Balkonen.

Unter „Änderungen“ durch Eigentümer werden nicht nur solche baulicher Natur verstanden, sondern auch sogenannte Widmungsänderungen (z.B.: Nutzung einer Wohnung als Büro o.ä.) (vgl. 5 Ob 72/19b).

Jede solche Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte, bedarf der Zustimmung aller oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem entsprechenden Verfahren.
Gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig solche Änderungen vornimmt, kann jede einzelne im Rechtsweg mit Unterlassungs oder Beseitigungsklage vorgehen.

Nach ständiger Judikatur ist für die Frage der Widmung auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (idR im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen. Eine spätere Änderung kann durch Vereinbarung aller Miteigentümer, allenfalls auch konkludent erfolgen.

Um hier Probleme zu vermeiden lautet die eindeutige Empfehlung jedenfalls vor (!) einer geplanten Änderung die Zustimmung der übrigen Miteigentümer einzuholen.